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Fehlermeldung

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Klassisch gesehen ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren zur einvernehmlichen Beilegung eines Konfliktes. Im Mediationsgesetz geregelt und verankert.

Mediation geht davon aus, dass die Konfliktparteien die besten Experten für die Lösung ihrer Probleme sind, dass allerdings der Konflikt selber ihnen den Zugang zu ihren Stärken und Kompetenzen für eine Konfliktklärung blockiert. Als ein allparteilicher Dritter gebe ich die sichere Struktur, die den Kommunikationsprozess zwischen den Parteien regelt und stabilisiert.

Durch ein zunehmend vertieftes Verständnis von sich selber, den anderen und dem Kontext des Konfliktes werden verstehensbasierte, eigenverantwortliche Regelungen möglich und der Schritt von der Konfrontation zur Kooperation kann gelingen. Am Ende stehen rechtsverbindliche Regelungen, die aufgrund des partizipativen Charakters der Mediation nachhaltig sind und die Parteien zufrieden stellen.

Ausser 'klassisch' lässt sich die Methodik der Mediation zur Moderation von Verhandlungen nutzen. Präventiv.  

  • Freiwilligkeit

Jede Partei und auch der Mediator können das Verfahren jederzeit abbrechen, wenn sie der Meinung sind, dass auf einem anderen Weg eine für sie bessere Regelung erreicht werden kann.

  • Vertraulichkeit

Die Parteien und der Mediator verpflichten sich, Informationen, die im Verlauf der Mediation bekannt werden, nicht außerhalb des Mediationsprozesses zu nutzen.

In einem evtl. Gerichtsverfahren stehen die Mediatoren nicht als Zeugen zur Verfügung.

  • Partizipation

Das gesamte Verfahren erfordert die aktive Mitwirkung aller Beteiligten.Nur so kann sichergestellt werden, dass am Ende eine Regelung steht, die von allen getragen werden kann.

  • Ergebnisoffenheit

Die Mediation präjudiziert keine Ergebnisse. Wie offen der Regelungsfindungsprozess gestaltet wird, hängt von den Parteien ab.

  • Allparteilichkeit

Der Mediator ist allparteilich. Er ist kein Beteiligter am Konflikt. Er ist  einzig daran interessiert, die Beteiligten bei Ihrem Bemühen zu unterstützen, eine für sie optimale Regelung zu finden.

  • Transparenz 

Alle wissen zu jedem Zeitpunkt, was passiert; alle Informationen stehen möglichst allen Beteiligten zur Verfügung. Allerdings bestimmen die Parteien selbst, was alle wissen dürfen und welche Informationen in Einzelgesprächen bei den Parteien verbleiben.

  • Eigenverantwortung

Die Parteien sind für die Regelung, die sie finden, ausschließlich selbst verantwortlich. Der Mediator wird keine Lösungen liefern und /oder Vorschläge unterbreiten. Er ist ausschließlich für die Struktur verantwortlich und unterstützt die Medianten dabei, selbstständig ihre Regelung zu finden.

  • Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Tatsachen

Eine Regelung, die sich in der Realität anschließend bewährt, wird von allen Beteiligten nur gefunden werden, wenn alle entscheidungsrelevanten Tatsachen im Prozess der Mediation vorgelegt werden.
Tatsachenbehauptungen müssen unter Umständen durch Schriftstücke und Dokumente belegt werden.
Für Spezialwissen können Experten von den Parteien hinzugezogen werden.

  • Am Ende steht eine rechtsverbindliche Regelung

Die Mediation hat die Regelung eines konkreten Problems zum Ziel. Was geregelt werden soll, bestimmen die Parteien.
Die gefundene Regelung kann – und sollte auch – in eine schriftliche Vereinbarung münden, die von allen Beteiligten unterzeichnet wird. Diese kann auch rechtsverbindlich gestaltet werden.

0  Kontaktaufnahme und Angebotserstellung

Der Interessent (Konfliktbeteiligter, Unternehmen, Ministerium, Behörde, Steuerberater oder Anwalt) meldet sich bei mir mit einem möglichen Auftrag für eine Mediation.

Ziel dieses Gesprächs ist die Vereinbarung des Informationsflusses, um ein präzises Angebot mit einem angemessenen Mediationsdesign für den Klienten erstellen zu können. Es gilt jetzt schon das Prinzip der Vertraulichkeit.

1  Kostenloses Erstgespräch, ob ein Mediationsverfahren geeignet ist

In dieser Phase stelle ich den Parteien das Angebot der Mediation vor und die Parteien schildern je kurz den Fall. Danach kläre ich mit den Parteien, ob das Verfahren und ob ich als Mediatorin für ihren Fall geeignet bin. Entscheiden sich die Parteien dafür, wird ein Mediationsvertrag geschlossen und der Auftrag erteilt.           

2  Klärungsgespräch

Ich führe mit jeder Partei Einzelgespräche – in der Regel im Beisein des Anderen. Jedoch zeigen sich in der Wirtschaftsmediation manchmal zunächst auch Einzelgespräche als notwendig und hilfreich. Dies, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis vorliegt oder die Vertraulichkeit nur so gesichert werden kann. In dieser Phase klären wir den Sachverhalt mit Blick auf das, was in der Mediation geregelt werden sollen.

3  Konfliktbearbeitung

Ich führe weiterhin mit jeder Partei Einzelgespräche – in der Regel im Beisein des Anderen. Wenn in dieser Phase Einzelgespräche notwendig und hilfreich erscheinen, können diese ergänzend vereinbart werden. Durch wissenschaftlich fundierte kommunikative Interventionen, die das Verstanden werden fördern, steht am Ende dieser Phase ein Kriterienkatalog.

4  Einigung

In dieser Phase findet unter Anleitung von Kreativitätstechniken eine Entwicklung von Lösungsoptionen und unterschiedlicher Szenarien statt, um für alle Beteiligten die optimale Regelung zu erarbeiten. Abschließend wird der aus Sicht der Medianten optimale Vorschlag anhand der Kriterien und durch Recht/Leitlinien geprüft.

5  Vertragsgestaltung und Implementierung

Die gefundene optimale Regelung, die Ihre Interessen und Bedürfnisse erfüllt, soll in schriftlicher Form rechtsverbindlich festgehalten und zwischen den Parteien vereinbart werden. Diese wird dem Realitycheck unterzogen. Auch soll jedem Beteiligten die Kenntnis seines Rechts sichergestellt sein.

In der Regel wird ein Vertrag von den Anwälten aufgesetzt und wenn die Medianten dem Vertragstext zustimmen können, wird dieser unterschrieben und gegebenenfalls notariell beglaubigt. Zivilvertragliche Verträge können auch von den Parteien selbst ausformuliert und geschlossen werden.

Ich überprüfe, ob tatsächlich alle Parteien dieser Lösung zustimmen können.

Mediationsgesetz (MediationsG)

MediationsG

Ausfertigungsdatum: 21.07.2012

Vollzitat:

"Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 26.7.2012 +++) 

Das G wurde als Artikel 1 des G v. 21.7.2012 I 1577 vom Bundestag beschlossen.

Es ist gem. Art. 9 dieses G am 26.7.2012 in Kraft getreten.

 

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.

(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.

(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.

(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.

(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

  1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,

  2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder

  3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.

§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

  1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,

  2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,

  3. Konfliktkompetenz,

  4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie

  5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.

(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:

  1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;

  2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;

  3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;

  4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;

5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;

6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;

7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;

8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.

§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation

(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.

(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.

§ 8 Evaluierung

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung
der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem
Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

§ 9 Übergangsbestimmung

(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.